Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts (sog. Bundesmodell) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert (Verkehrswert) ihres Grundstücks nachzuweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundstückswert den vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.
Wenn in bestimmten Einzelfällen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Wert des Grundstücks zu hoch angesetzt ist, können Steuerpflichtige nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert ihres Grundstücks um 40 % oder mehr übersteigt. Der Verkehrswert kann durch Sachverständigengutachten oder einen stichtagsnahen Kaufpreis nachgewiesen werden. An die Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter werden besondere Anforderungen gestellt.
Die für die Bewertung und Grundsteuer zuständigen Gremien haben auf Bund-Länder-Ebene unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen zeitnah und eingehend die Beschlüsse des BFH geprüft. Auf die Entscheidungen des BFH ist bereits im Wege koordinierter Erlasse der das Bundesmodell umsetzenden Länder vom 24. Juni 2024 reagiert worden.